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NWB Nr. 15 vom Fach 26 Seite 2079

Grundzüge des Mutterschutzgesetzes

von Ministerialrat Dr. Johannes Zmarzlik, Bonn

Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).

I. Geltungsbereich

1. Persönlicher Geltungsbereich

Das MuSchG gilt für Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, und für weibliche in Heimarbeit Beschäftigte und ihnen Gleichgestellte, soweit sie am Stück mitarbeiten (§ 1). Arbeitsverhältnis i. S. des MuSchG ist auch das Berufsausbildungsverhältnis (vgl. BB S. 1482). Das MuSchG gilt ferner für befristete und mittelbare Arbeitsverhältnisse, Leiharbeitsverhältnisse, für Arbeitnehmerinnen, die zur Probe, zur Aushilfe, nebenberuflich oder in mehreren Arbeitsverhältnissen beschäftigt werden, für unständig beschäftigte und teilzeitbeschäftigte Frauen sowie für Hilfskräfte im Haushalt.

Das MuSchG gilt insbesondere nicht für Beamtinnen, selbständig berufs- oder erwerbstätige Frauen sowie Hausfrauen. Für Beamtinnen gelten die jeweiligen Verordnungen über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und der Länder.

2. Sachlicher, räumlicher Geltungsbereich

Das MuSchG gilt für Arbeitnehmerinnen in Betrieben und Verwaltungen aller Art sowie im Familienhaushalt, wenn der Arbeitsort im Bundesgebiet liegt, unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Arbeitgebers und der Ar...