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Steuern mobil Nr. 1 vom

Track 13 | Umsatzsteuer: Leistungsaustausch bei Abfindung für vorzeitige Auflösung eines langfristigen Mietvertrags

Die Voraussetzungen für einen entgeltlichen Leistungsaustausch liegen nach einem aktuellen Urteil des BFH vor, wenn ein Vermieter bei vorzeitiger Auflösung eines langfristigen Mietvertrags im Interesse des Mieters auf seine ihm zustehende vertragliche Rechtsposition gegen Zahlung einer Abfindung verzichtet. Ist die Vermietung allerdings nach § 4 Nr. 12a UStG umsatzsteuerfrei, gilt dies auch für die Abfindung.

Der Bundesfinanzhof musste sich auch einmal mehr mit der Abgrenzung bei der Umsatzsteuer auseinandersetzen – zwischen einem steuerbaren Leistungsaustausch und einem nicht steuerbaren Schadenersatz .

Im aktuellen Streitfall war ein langfristiger Mietvertrag auf Wunsch des Mieters vorzeitig aufgelöst worden. Für den Verzicht auf seine ihm zustehende vertragliche Rechtsposition erhielt der Vermieter eine Abfindung.

Nach Ansicht des XI. Senats des BFH handelt es sich um einen entgeltlichen und steuerbaren Leistungsaustausch. Eine Leistung kann ja bekanntlich auch in einem Unterlassen bestehen. Zu diesem Ergebnis war auch schon das Hessische FG in erster Instanz gekommen.

Das heißt aber natürlich noch lange nicht, dass die Abfindung tatsächlich der Umsatzsteue...