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FG Sachsen 19.03.2018 5 K 249/18, BBK 2/2020 S. 55

Umsatzsteuer | Zuordnung eines Arbeitszimmers zum umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen

Das Zuordnungswahlrecht für gemischt genutzte Gegenstände musste nach der Rechtslage für VZ bis einschließlich 2017 bis zum 31.5. des Folgejahres ausgeübt werden, um den vollständigen Vorsteuerabzug geltend machen zu können. Nach dem Sächsischen FG gilt diese Frist auch für ein Bürozimmer in einem neu errichteten Haus. Die Abgabe der Umsatzsteuererklärung erst im September des Folgejahres war daher zu spät.

Hinweis:

Die [i]Frist für Zuordnung ist seit VZ 2018 der 31.7. des Folgejahres Frist für die Ausübung des Zuordnungswahlrechts endet seit dem VZ 2018 am 31.7. des Folgejahres. Denn nach § 149 Abs. 2 AO i. V. mit Art. 97 § 10a Abs. 4 Satz 1 EGAO ist die Steuererklärung für VZ ab 2018 erst am 31.7. des Folgejahres abzugeben.

Diese Zuordnungsfrist ist auch dann zu beachten, wenn im konkreten Einzelfall eine längere Frist gilt, weil z. B. Fristverlängerung gewä...