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Lohn und Gehalt direkt digital Nr. 2 vom Seite 16

Schwerbehindertenvertretung

Beteiligung, Freistellung und Kosten

Dr. Henning-Alexander Seel

Das Schwerbehindertenrecht nimmt nach den Änderungen durch das Bundesteilhabegesetz einen größeren Stellenwert in der betrieblichen Praxis ein. Nachstehend sollen neben Fragen der Wahl der Schwerbehindertenvertretung die wesentlichen Aufgaben und Rechte der Schwerbehindertenvertretung erläutert und Praxishinweise gegeben werden.

I. Wahl der Schwerbehindertenvertretung

Die maßgeblichen Vorschriften für die Wahl der örtlichen Schwerbehindertenvertretung finden sich nach neuer Rechtslage in §§ 177, 180 SGB IX sowie in der Wahlordnung (SchwbVWO). Nach § 177 Abs. 1 SGB IX finden Wahlen in Betrieben statt, in denen wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen oder ihnen Gleichgestellte (vgl. § 2 Abs. 3 SGB IX) nicht nur vorübergehend beschäftigt sind. Das Gesetz sieht für die Wahldurchführung zwei Wahlverfahren vor (vgl. § 177 SGB IX): Das reguläre (oder auch förmliche) Wahlverfahren kommt zwingend in Betrieben mit mehr als 50 Wahlberechtigten zur Anwendung, sowie in Betrieben mit räumlich weit auseinanderliegenden Betriebsteilen. Ansonsten wird in Betrieben mit weniger als 50 Wahlberechtigten im vereinfachten Wahlverfahren gewählt.

Regelmäßige (Neu-)Wahlen der Schwerbehindertenvertretung finden alle vier Jahre statt (§ 177 Abs. 5 SGB IX). Der Vierjahres­rhythmus läuft mi...

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