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NWB Nr. 17 vom Seite 1311 Fach 26 Seite 2343

Praxisfragen bei geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern

von Dr. Wigo Müller, Direktor des Arbeitsgerichts Wetzlar

In den alten Ländern der Bundesrepublik sind etwa 24 Mio Personen in abhängiger Arbeit beschäftigt. Annähernd 9 Mio sind teilzeitbeschäftigt; darunter sind 92 % Frauen (FuR 1991, 58). Wieviel dieser Teilzeitbeschäftigten nur geringfügig beschäftigt sind, also entweder nur kurze Zeit oder wenige Stunden wöchentlich einer Arbeit nachgehen, ist streitig. Nach dem 1989 vom Bundesarbeitsminister veröffentlichten Ergebnis seines Forschungsprojekts ”Sozialversicherungsfreie Beschäftigung” sind es 2,3 Millionen, davon 60 % Frauen. Der DGB schätzt dagegen die Zahl der ”ungeschützten Arbeitsverhältnisse” auf mindestens 6,3 Millionen (DGB-Kalender 1992, 82). Für die Arbeitsverhältnisse der geringfügig Beschäftigten gelten verschiedene Sonderregeln, die von den üblichen arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften abweichen. Auf die wichtigsten Besonderheiten soll nachfolgend näher eingegangen werden.

I. Vergütung von geringfügig Beschäftigten

Die Höhe der Vergütung der geringfügig Beschäftigten kann grundsätzlich frei vereinbart werden. Etwas anderes gilt dann, wenn für ihr Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag maßgeblich ist, sei es, daß di...