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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht  Urteil v. - 3 K 209/14 EFG 2020 S. 133 Nr. 2

Gesetze: ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2 ; ErbStG § 1 Abs. 2 ; ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 1 ; ErbStG § 29 Abs. 1 Nr. 1

Berechnung der Höhe der Schenkungsteuer aus der Differenz des übertragenen Vermögens abzüglich eventueller Gegenleistungen Kein Erlöschen der Erbschaftsteuerschuld ohne Herausgabe des tatsächlich Erlangten

Leitsatz

1. Die Höhe der Schenkungsteuer berechnet sich aus der Differenz des übertragenen Vermögens abzüglich eventueller Gegenleistungen (hier: Zahlung auf Bürgschaftsverpflichtung).

2. Die Anfechtung einer Schenkung durch den Insolvenzverwalter führt nicht zum Erlöschen der Steuerschuld gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, wenn das Erlangte nicht tatsächlich herausgegeben wird.

Fundstelle(n):
EFG 2020 S. 133 Nr. 2
ErbStB 2020 S. 73 Nr. 3
NWB-EV 2020 S. 176 Nr. 5
JAAAH-38660

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