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FG Bremen Urteil v. - 1 K 184/17 (3)

Gesetze: AO § 165 Abs. 1 S. 1, AO § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, AO § 165 Abs. 2 S. 1, GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. e

Reichweite einer Vorläufigkeitserklärung wegen verfassungsrechtlicher Fragen

Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen

Leitsatz

1. Zweck der Vorläufigkeitserklärung nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO wegen verfassungsrechtlicher Fragen (im Streitfall in Bezug auf die Hinzurechnungsvorschriften nach § 8 Nr. 1 Buchst. a, d, e GewStG) ist es nicht, sämtliche betroffenen Fälle auch in einfach-gesetzlicher und tatsächlicher Hinsicht offenzuhalten.

2. Bei der vorläufigen Festsetzung nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO ist, anders als bei der vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 Abs. 1 Satz 1 AO, eine Änderung des Steuerbescheides gemäß § 165 Abs. 2 AO nur nach Erfolg des Musterverfahrens zugunsten des Steuerpflichtigen möglich.

Fundstelle(n):
SAAAH-38670

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