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NWB Nr. 2 vom Seite 109

Die erbschaftsteuerlichen Verschonungsregelungen für bebaute Grundstücke des Grundvermögens

Beleuchtung von aktuellen Problemfeldern

Jörg Ramb

Für bebaute Grundstücke im Grundvermögen sieht das ErbStG nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a bis 4c ErbStG sowie § 13d ErbStG sachliche Befreiungstatbestände vor (sog. Verschonungsregelungen). Die dazu ergangene Rechtsauslegung der Finanzverwaltung findet sich in den entsprechenden Passagen der ErbStR 2019. Mittlerweile hat auch der BFH zu verschiedenen Fragen Stellung nehmen müssen. Der vorliegende Leitfaden beleuchtet diese Problemfelder anhand von Praxisfällen.

Arbeitshilfe:

Zum Thema sind in der NWB Datenbank (Login über www.nwb.de) aufrufbar:

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

I. Die Verschonungsregelungen für bebaute Grundstücke im Grundvermögen

[i]Verschonungen kommen auf der Besteuerungsebene zum AnsatzDie Bedarfsbewertung der wirtschaftlichen Einheiten innerhalb der Vermögensarten für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer erfolgt nach den Vorschriften des BewG und ist am gemeinen Wert ausgerichtet (Bewertungsebene). Auf der Besteuerungsebene haben Befreiungstatbestände den Zweck, die steuerliche Belastung zu vermeiden oder abzumildern. Befreiungstatbestände sind zum einen die persönlichen S. 110Freibeträge (§ 16 ErbStG) sowie die Versorgungsfreibeträge (§ 17 ErbStG) und zum anderen die sachlichen Befreiungen (sog. Verschonungsregelungen) z. B. für beba...