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NWB 2/2020 S. 78

AG | Auskunftsrecht eines Sonderprüfers

Ein Sonderprüfer kann zwar von den Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, welche die sorgfältige Prüfung von Vorgängen notwendig macht (§ 145 Abs. 2 AktG). Durchsetzbar mittels einstweiliger Verfügung ist das Recht allerdings nicht. Auch die Sanktionierung eines unkooperativen Verhaltens eines Aufsichtsratsmitglieds durch ein Zwangsgeld (vgl. § 407 Abs. 1 AktG) scheidet aus.

Anmerkung:

Im Streitfall blieb dem Sonderprüfer, der in der Hauptversammlung u. a. zur Klärung [i]Zur Beauftragung von Sachverständigen durch den AR Bosse, NWB 33/2018 S. 2406von Vorgängen im Zusammenhang mit der Umwandlung von Optionen in Namensaktien nebst damit einhergehender Kompensationszahlungen bestellt worden war und von einem Aufsichtsratsmitglied dazu vergeblich die Vorlage mehrerer Verträge und Unterlagen verlangt hatte, damit letztlich nur die ...