Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
NWB Nr. 27 vom Seite 2187 Fach 26 Seite 2939

Vereinbarung von Betriebsferien

von Prof. Dr. Peter Pulte, Duisburg

Sind alle oder die meisten Arbeitnehmer eines Betriebes zur gleichen Zeit in Urlaub, so daß der Betrieb weitgehend stillgelegt ist, wird diese Zeit als Betriebsferien oder Betriebsurlaub bezeichnet. Betriebsferien können sowohl für das betroffene Unternehmen als auch für die betroffenen Arbeitnehmer von Vorteil sein: Die Unternehmen können sich durch Betriebsferien auf Rohstoff- und Auftragsmängel einstellen, auf die Abnehmer- und Zulieferindustrie reagieren und sonst nicht durchführbare Reparatur- und Wartungsarbeiten ausführen. Die Arbeitnehmer können ihre individuelle Urlaubsplanung frühzeitig in Angriff nehmen, müssen notwendige Vor- und Nacharbeiten nicht durchführen, und Urlaubsvertretungen für Arbeitskollegen entfallen.

I. Festlegung durch den Arbeitgeber

Besteht ein Urlaubsanspruch, so bedarf es zur Herbeiführung seiner Fälligkeit der Festlegung. Gibt es keinen Betriebsrat, so kann der Arbeitgeber, wenn nicht etwas anderes durch Tarifvertrag, (nachwirkender) Betriebsvereinbarung oder Einzelarbeitsvertrag festgelegt ist, kraft seines Direktionsrechts den Urlaub und somit auch die Betriebsferien einseitig festlegen; Vereinbarungen mit all...