Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
NWB Nr. 13 vom Seite 1191 Fach 26 Seite 2975

Heimarbeitsrecht

von Ministerialrat Wolfgang Koberski und Oberamtsrätin Angelika Wascher, Bonn

A. Einleitung

I. Begriff der Heimarbeit

Eine eigenständige Definition der Heimarbeit fehlt. Was unter Heimarbeit verstanden wird, läßt sich allerdings aus der Legaldefinition des Heimarbeiters in § 2 Abs. 1 HAG herleiten. Heimarbeiter ist, wer in selbstgewählter Arbeitsstätte (das ist entweder die eigene Wohnung oder eine andere selbstgewählte Betriebsstätte) allein oder mit seinen Familienangehörigen im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern erwerbsmäßig arbeitet. Die Verwertung der Arbeitsergebnisse wird jedoch nicht vom Heimarbeiter vorgenommen, sondern bleibt dem unmittelbar oder mittelbar auftraggebenden Gewerbetreibenden überlassen. Heimarbeit ist also Lohnarbeit, der Heimarbeiter trägt kein Absatzrisiko. Er ist sowohl in tatsächlicher wie in wirtschaftlicher Hinsicht vom jeweiligen Auftraggeber abhängig; aus dieser Abhängigkeit folgt seine besondere Schutzbedürftigkeit.

II. Abgrenzung Heimarbeit - Telearbeit

Im Hinblick auf die zunehmende Diskussion um die Telearbeit und auch deren wachsende Verbreitung rückt die Heimarbeit wieder mehr in den Mittelpunkt des Interesses. Vor allem ist eine tragfähige Abgrenzung zwischen der Heimarbeit im traditionel...