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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht  Urteil v. - 5 K 189/18

Gesetze: EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 ; EStG § 7 Abs. 1 Satz 3

Belieferungsrechte als selbständig bewertungsfähiges, abschreibbares immaterielles Wirtschaftsgut

Leitsatz

1. Mit dem Erwerb eines Pressegrossisten wird nur die Möglichkeit der Erlangung von Belieferungsrechten eröffnet. Mangels Übertragbarkeit durch den Veräußerer stellen die Belieferungsrechte kein selbständig bewertungsfähiges, abschreibbares immaterielles Wirtschaftsgut dar.

2. Die Belieferungsmöglichkeiten enthalten im Wesentlichen die Umsatz- und Gewinnchancen des Unternehmens, welche zu den geschäftswertbildenden Faktoren eines Pressegrossisten zählen. Der über die Teilwerte der materiellen Wirtschaftsgüter hinaus gezahlte Kaufpreis (Mehrpreis) ist daher als Aufwendung für einen Geschäfts- oder Firmenwert anzusehen, der gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG über 15 Jahre abzuschreiben ist.

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 9/2020 S. 404
KÖSDI 2020 S. 21719 Nr. 5
StuB-Bilanzreport Nr. 10/2020 S. 397
AAAAH-39580

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