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BFH 25.07.2019 III R 34/18, StuB 2/2020 S. 79

Einkommensteuer | Koordinierung von Kindergeldansprüchen zwischen zwei EU-Staaten

(1) Familienleistungen nach dem polnischen Gesetz über staatliche Beihilfen zur Kindererziehung vom (sog. 500+) sind auf das in Deutschland gezahlte Kindergeld anzurechnen. (2) Es handelt sich auch nach europarechtlichen Grundsätzen um Familienleistungen gleicher Art.  (3) Die Mitteilung einer ausländischen Behörde über die Gewährung einer Familienleistung hat Bindungswirkung für die Familienkasse (vgl. Senatsurteil vom - III R 18/16 NWB AAAAG-60393, BStBl 2017 II S. 1237). Erfolgt diese erst nach der Kindergeldfestsetzung, so stellt diese eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse i. S. des § 70 Abs. 2 EStG dar (Bezug: § 70 Abs. 2, § 65, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 62, § 31 Satz 1, § 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 EStG; § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO).

Praxishinweise

Die Bindungswirkung der Mitteilung einer ausländischen Behörde über die Gewährung einer Familienleistung hat zur Folge, dass die Familienkassen und die Finanzgerichte nicht befugt sind, die Richtigkeit dieser Entscheidung zu überprüfen und selbst das ausländische Recht festzustellen und anzuwenden. Nach den Grundsätzen der vertrauensvollen Zusammenarbeit (