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NWB Nr. 13 vom Seite 963 Fach 26 Seite 3967

Sommerzeit und Arbeitsrecht

von Prof. Dr. Peter Pulte, Duisburg

I. Vorbemerkungen

Gem. § 1 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über die Zeitbestimmung (ZeitG) vom (BGBl 1978 I S. 1110, 1262), geändert durch Gesetz vom (BGBl 1994 I S. 2322), ist die mitteleuropäische Sommerzeit die gesetzliche Zeit in der Bundesrepublik Deutschland. Durch § 3 Abs. 1 ZeitG wird die Bundesregierung ermächtigt, zur besseren Ausnutzung der Tageshelligkeit und zur Angleichung der Zeitzählung an die benachbarten Staaten durch Rechtsverordnung die Sommerzeit einzuführen, und zwar jeweils in der Rahmenfrist zwischen dem 1. März und dem 31. Oktober. Nach § 3 Abs. 2 ZeitG soll die Sommerzeit an einem Sonntag beginnen und enden. Durch Rechtsverordnung sind Tag und Uhrzeit, zu denen die Sommerzeit beginnt und endet, sowie die Bezeichnung der am Ende der Sommerzeit doppelt erscheinenden Stunde zu bestimmen.

Durch die Änderung des Zeitgesetzes vom wurde die Sommerzeit bis Ende Oktober verlängert (ursprünglich bis zum 20. Oktober). Dies entspricht der EG-Richtlinie 97/44 v. (ABl EG Nr. L 206 S. 62), die eine Angleichung der Sommerzeit in allen Mitgliedsländern der Gemeinschaft beschlossen hat.

II. Zeitumstellungen

Durch insgesamt 10 Rechtsverordnungen (BGBl 1979 I S. 1907; 1980 I S. 1297; 1982 I S. 958; 1985 I S...BGBl 2001 I S. 1591