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BGH 19.11.2019 II ZR 53/18, NWB 3/2020 S. 144

Insolvenz | Zur Beendigung einer Insolvenzverschleppung

Eine einmal gegebene, aber durch Erholung der Gesellschaft beendete Insolvenzverschleppung macht den Täter oder Teilnehmer nicht deshalb für alle späteren durch die Gesellschaft verursachten Schäden haftbar, weil diese bei Erfüllung der damaligen Insolvenzantragspflicht nicht eingetreten wären.

Anmerkung:

Der objektive und subjektive Tatbestand einer Insolvenzverschleppung als Dauerdelikt muss zur Zeit des zum Schaden des „Neugläubigers“ führenden Geschäftsabschlusses zwischen ihm und der Gesellschaft oder in der zum Schaden des Vertragspartners der Gesellschaft führenden Geschäftssituation noch vorliegen. [i]Arens, NWB 35/2019 S. 2577Ist die Insolvenzreife für einen früheren Zeitpunkt bewiesen, gilt nach der Rechtsprechung des Senats der Nachweis der im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses noch a...