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BFH 23.10.2019 V R 46/17, BBK 4/2020 S. 168

Umsatzsteuer | Vorsteueraufteilung bei Option des Vermieters

Ein Unternehmer, der die angemieteten Geschäftsräume sowohl für umsatzsteuerpflichtige als auch für umsatzsteuerfreie Umsätze nutzt, kann die vom Vermieter gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer nur dann anteilig als Vorsteuer abziehen, wenn der Vermieter gem. § 9 Abs. 2 UStG wirksam auf die Umsatzsteuerfreiheit nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG verzichtet hat. Dies setzt voraus, dass die jeweiligen Teilflächen eindeutig bestimmbar sind, also z. B. nach Räumen oder Geschossen.

Der [i]Verzicht für eindeutig bestimmbare Teilflächen möglich Verzicht wäre hingegen unwirksam, wenn in den einzelnen Räumen so- wohl umsatzsteuerpflichtige als auch umsatzsteuerfreie Umsätze ausgeführt worden sind. Der Mieter könnte die Umsatzsteuer dann auch nicht anteilig abziehen, weil die S. 169Umsatzsteuer mangels wirksamen Verzichts auf die Miete nicht gesetzlich geschuldet war i...