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NWB Nr. 26 vom Fach 27 Seite 3483

Die Zusatzkrankengeld-Versicherung

von Verwaltungsamtsrat Horst Marburger, Deizisau

Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin(West).

Stand: .

Es ist weitgehend unbekannt, daß die gesetzlichen Krankenkassen zusammen mit verschiedenen Privatversicherern eine Zusatzkrankengeld-Versicherung anbieten. Diese Versicherung basiert nicht - wie sonst in der gesetzlichen Krankenversicherung üblich - auf gesetzlichen Bestimmungen, sondern allein auf privatrechtlichen Vereinbarungen.

I. Begrenzung des Krankengeldanspruchs

Das Krankengeld der gesetzlichen Krankenkassen ist in zweifacher Hinsicht begrenzt. Es beträgt zwar gem. § 182 Abs. 4 RVO 80 % des wegen der Arbeitsunfähigkeit entgangenen regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (dieser Ausgangswert wird vom Gesetzgeber als Regellohn bezeichnet), darf aber das entgangene Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen. Des weiteren ist eine Begrenzung durch § 182 Abs. 9 RVO vorgenommen worden. Danach wird der Regellohn, also der Ausgangswert des Krankengeldes, nur bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung berücksichtigt.

Diese Beitragsbemessungsgrenze orientiert sich an der Bemessungsgrenze zur Rentenversicherung und ändert sich jährlich. 1988 is...