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OLG Düsseldorf 08.01.2019 I-24 U 84/18, NWB 4/2020 S. 227

Beruf | Wirksamkeit einer Honorarvereinbarung

Eine anwaltliche Honorarvereinbarung ist nicht schon deshalb sittenwidrig und damit nichtig, weil das Honorar im Vergleich zur gesetzlichen Vergütung um das Sechsfache erhöht ist. Ein derart hoher Stundensatz kann aber ein Indiz für das Vorliegen der Sittenwidrigkeit sein.

Anmerkung:

Entscheidend für die Beurteilung ist nach Ansicht des Gerichts, ob das Honorar entweder durch die Höhe des Stundensatzes an sich zustande gekommen ist, wobei ein anwaltlicher Stundensatz i. H. von 250 € nicht zu beanstanden sei, oder (nur) Folge der vermehrt angefallenen Tätigkeiten war. [i]Zur Vergütungsvereinbarung Berners, NWB 35/2014 S. 2639Ein zur Sittenwidrigkeit führender erhöhter Tätigkeitsaufwand sei möglich, wenn der Zeitaufwand der anwaltlichen Tätigkeit unangemessen aufgebläht würde und der Anwalt wissentlich die gebotene Konzentrat...