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NWB Nr. 24 vom Seite 1893 Fach 27 Seite 3957

Sozialgesetzbuch X: Verwaltungsverfahren

von Professor Dr. Peter Storr, München

I. Anwendungsbereich, Zuständigkeit, Amtshilfe

Die Vorschriften über das Verwaltungsverfahren (§§ 1-66) gelten für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Sozialleistungsträger. Das sind die Behörden und Stellen, die in §§ 18-29 SGB I jeweils im Absatz 2 genannt sind (vgl. ). Nicht hierzu gehören indes die Träger der freien Jugend- und Wohlfahrtspflege, mit denen nach § 17 SGB I zusammenzuarbeiten ist, und die Gerichte. Im übrigen gelten das Territorialitätsprinzip des § 30 SGB I und die Vorschriften der besonderen Teile des SGB (wie im Bereich der Sozialversicherung über die Ein- und Ausstrahlung; vgl. ). Hinzuweisen ist insbesondere auch auf die Bestimmungen über die Mitwirkungspflichten des Leistungsberechtigten (vgl. ).

Die sachliche und örtliche Zuständigkeit ist in den einzelnen Sozialleistungsgesetzen geregelt. § 2 regelt aber den Fall der örtlichen Mehrfachzuständigkeit (etwa weil jemand mehrere Wohnsitze hat): Hier entscheidet - ebenso wie bei strittiger Zuständigkeit nach § 43 SGB I - in der Regel die zuerst angegangene Stelle. Ändert sich im Verlauf des Verfahrens die Zuständigkeit, kann es die...