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Steuern mobil Nr. 2 vom

Track 10 | Bürgschaft: Kosten für Inanspruchnahme als nachträgliche Werbungskosten

Kosten für die Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft können grundsätzlich als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend gemacht werden. Entscheidend für die Qualifizierung als Werbungskosten ist nach einem rechtskräftigen Urteil des FG Hamburg der Zeitpunkt, in dem das Bürgschaftsversprechen gegeben wird. Kosten aus Insolvenzanfechtungen können ebenfalls nachträgliche Werbungskosten darstellen.

Kosten für die Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft können grundsätzlich als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend gemacht werden. Wie das FG Hamburg jetzt klargestellt hat, ist für die Qualifizierung als Werbungskosten der Zeitpunkt entscheidend, in dem das Bürgschaftsversprechen gegeben wird.

Bei der Anfechtung einer Insolvenz können die Kosten nach dem Urteil aus der Hansestadt ebenfalls nachträgliche Werbungskosten darstellen. Vorausgesetzt, es besteht ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf und die Aufwendungen sind subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt worden.