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BMF 14.01.2020 III C 2 - S 7244/19/10004 :001, NWB 5/2020 S. 292

Umsatzsteuer | Steuersatz eines Subunternehmens im genehmigten Linienverkehr

Das zum Umsatzsteuersatz eines Subunternehmens im genehmigten Linienverkehr mit Bussen Stellung genommen und Abschnitt 12.1 Abs. 5 UStAE entsprechend angepasst.

Anmerkung:

Mit Urteil v.  - V R 4/15 (BStBl 2016 II S. 494) hatte der BFH zum Verkehr mit Taxen entschieden, dass es für die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG unbeachtlich ist, wenn der Unternehmer die Personenbeförderungsleistung nicht selbst durchführt, sondern durch einen Subunternehmer durchführen lässt. Daraufhin wurde Abschnitt 12.13 Abs. 7 UStAE entsprechend angepasst. Zur Übertragbarkeit der Grundsätze des BFH-Urteils auf Personenbeförderungen im genehmigten Linienverkehr mit Bussen hat das BMF nun Stellung genommen.