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NWB Nr. 45 vom Seite 4217 Fach 27 Seite 4165

Die Rentenversicherung der selbständigen Handwerker

von Fritz Straub, Verw.-Direktor i. R., Filderstadt

I. Geschichtlicher Überblick

Durch das Rentenreformgesetz wurde ab die bis dahin bestehende gesetzliche Sonderregelung der Rentenversicherung der selbständigen Handwerker aufgehoben. Die Eingliederung erfolgte ab diesem Zeitpunkt in das Sozialgesetzbuch VI. Dabei wurde der Grundsicherungsgedanke der Handwerkerversicherung aufgegeben, die Versicherungspflicht mit der Entrichtung von Pflichtbeiträgen für 216 Kalendermonate zu beenden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen besteht die Versicherungspflicht nunmehr ohne zeitliche Begrenzung. Der Versicherte hat jedoch die Möglichkeit, sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien zu lassen, wenn er für mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge gezahlt hat. Diese Befreiungsmöglichkeit gilt jedoch nicht für versicherungspflichtige Bezirksschornsteinfegermeister.

II. Versicherungspflicht

1. Voraussetzungen

Selbständig tätige Handwerker, die in die Handwerksrolle eingetragen sind, unterliegen der Rentenversicherungspflicht. Nach dem bis zum geltenden Recht war es lediglich erforderlich, daß der Handwerker in die Handwerksrolle eingetragen ist. Nunmehr ist zusätzlich erforderlich, daß die selbständige handwerkliche ...