Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
NWB Nr. 42 vom Seite 3339 Fach 27 Seite 4407

Haftung des Arbeitgebers für den Beitragseinzug in der Sozialversicherung

von Verwaltungsoberamtsrat Horst Marburger, Geislingen

Die meisten Arbeitnehmer (AN) unterliegen der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (KV, PflV, RV, ArblV). Diese vier Versicherungszweige werden von verschiedenen Versicherungsträgern durchgeführt. Es lag nahe, die Beiträge zu allen Versicherungszweigen durch lediglich eine Stelle, also durch eine Einzugsstelle einziehen zu lassen. Nach § 28d SGB IV werden die Beiträge in der KV, PflV, RV für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten als Gesamtsozialversicherungsbeitrag gezahlt. Das gilt auch für die Beiträge zur ArblV.

Arbeitgeber (ArbG) und AN haben im allgemeinen die Beiträge gemeinsam zu gleichen Teilen zu entrichten. Dies gilt für die Beiträge zu allen Zweigen der Sozialversicherung einschl. der ArblV (§§ 249a bis 251 SGB V, §§ 168 bis 172 SGB VI, §§ 58 bis 60 SGB XI, § 179 AFG).

Eine Ausnahme besteht für alle Versicherungszweige beispielsweise dann, wenn das monatliche Entgelt 1995 im Westen Deutschlands 610 DM monatlich und im Beitrittsgebiet 500 DM im Monat nicht übersteigt. Die Verpflichtung zur gemeinsamen Beitragsaufbringung bedeutet aber nicht, daß sowohl ArbG als auch AN die Beiträge bei der Krankenkasse (a...