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NWB 6/2020 S. 385

GwG | Neue Transparenzregistergebührenverordnung in Kraft

Die Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums der Finanzen zum Transparenzregister (Transparenzregistergebührenverordnung – TrGebV) v.  ist am in Kraft getreten (Ausnahme: Nr. 4 des Gebührenverzeichnisses, die erst am in Kraft tritt, § 5 Abs. 2 TrGebV). Im Vergleich zur TrGebV v. , die gleichzeitig außer Kraft getreten ist, enthält die neue Verordnung Regelungen zur Tragung der Gebühren durch Dachverbände (§ 3) sowie zum Verfahren für eine Gebührenbefreiung bei steuerbegünstigten Zwecken (§ 4). Nach § 3 kann die registerführende Stelle mit Dachverbänden von eingetragenen Vereinen Vereinbarungen treffen, wonach die Dachverbände die Jahresgebühren im Namen der bei ihnen eingetragenen Mitgliedsvereine und für diese mit befreiender Wirkung zahlen ...