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NWB Nr. 31 vom Seite 2583 Fach 27 Seite 4521

Förderung des gleitenden Übergangs in den Ruhestand

von Oberamtsrat Karl Seidelmann, Bonn

Einführung

Nach den uneingeschränkt nur noch in Übergangsfällen geltenden bisherigen rentenversicherungsrechtlichen Regelungen können ältere Arbeitnehmer (AN) bereits vor Vollendung des 65. Lebensjahres eine - vorgezogene - Rente wegen Alters u. a. dann beanspruchen, wenn sie längere Zeit arbeitslos gewesen sind. Danach setzt ein solcher Leistungsanspruch voraus, daß der Versicherte das 60. Lebensjahr vollendet, Beitragszeiten von 15 Jahren zurückgelegt und grundsätzlich in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente mindestens acht Jahre Pflichtbeiträge geleistet hat sowie in den letzten eineinhalb Jahren mindestens ein Jahr arbeitslos war.

Diese Regelung bildete bisher die Grundlage für eine in der Wirtschaft verbreitete Übung, die schlagwortartig ursprünglich als 59er-Regelung bezeichnet wurde. Danach setzten Arbeitgeber (ArbG) regelmäßig über 59 Jahre alte AN mit dem Ziele frei, ihnen nach mindestens einjährigem Bezug von Arbeitslosengeld - und ggf. ergänzenden Leistungen des ArbG - einen Anspruch auf vorgezogene Altersrente wegen Arbeitslosigkeit zu eröffnen. Dadurch, daß der Gesetzgeber vom an die Gewährung des Arbeitslosengeldes an über 58