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Steuern mobil Nr. 3 vom

Track 25 | Erhaltungsaufwand: Nicht verbrauchte Aufwendungen i. S. von § 82b EStDV beim Tod des Vermieters

Beim BFH ist die Frage anhängig, ob beim Tod eines Vermieters nicht verbrauchte Erhaltungsaufwendungen i. S. von § 82b EStDV entgegen R 21.1 Abs. 6 EStR in einer Summe beim Verstorbenen in dessen Todesjahr abzuziehen sind oder die Verteilung nach § 82 EStDV beim Erben fortgeführt wird. Das FG Münster hat in erster Instanz die Auffassung vertreten, dass der Erbe die Verteilung nicht fortführen darf. Der nicht verbrauchte Teil sei vielmehr beim Erblasser im Todesjahr abzuziehen.

Für die Vermieter unter Ihren Mandanten ist ein Urteil des Finanzgerichts Münster interessant – zur Verteilung von Erhaltungsaufwand.

Nach § 82b EStDV kann ein Vermieter bekanntlich größere Aufwendungen für die Erhaltung von Gebäuden gleichmäßig verteilen – auf zwei bis fünf Jahre. Vorausgesetzt, die vermietete Immobilie gehört nicht zu einem Betriebsvermögen und sie dient überwiegend Wohnzwecken. Die Verteilung ist insbesondere sinnvoll, wenn das zu versteuernde Einkommen im Jahr der Zahlung ohne die Verteilung relativ gering ist.

Stirbt ein Vermieter während des Verteilungszeitraums stellt sich die Frage: Was passiert mit den noch nicht verbrauchten Erhaltungsaufwendungen?

In den Einkommensteuer-Richtlinien heißt es hierzu: Wird das Eigentum an einem ...