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NWB Nr. 51 vom Seite 4269 Fach 27 Seite 4939

Sozialversicherungswahlen 1999

von Horst Marburger, Geislingen

Die Sozialversicherungswahlen werden alle 6 Jahre durchgeführt. Die neunten Sozialversicherungswahlen finden am statt. Allerdings sind bereits jetzt wichtige Termine zu beachten, die sich auf die Wahlen beziehen. Die Praxis zeigt, daß an die Arbeitgeber (ArbG) bzw. an die Lohn- und Gehaltsbüros immer wieder Fragen von seiten der Arbeitnehmer (AN) zu den Wahlen gestellt werden. Außerdem sollten die Arbeitgeber selbst an Einzelheiten zur Sozialwahl interessiert sein, da sie Pflichten und Rechte im Zusammenhang mit der Wahl haben.

I. Allgemeine Wahlen zur Vertreterversammlung

Die Träger der Sozialversicherung (Versicherungsträger) sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (§ 29 Abs. 1 SGB IV). Die Selbstverwaltung wird von den Versicherten und den ArbG ausgeübt (§ 29 Abs. 2 SGB IV). Ausnahmen gibt es z. B. bei den Ersatzkassen, da hier allein die Versicherten in den Organen vertreten sind.

Nach § 31 Abs. 1 SGB IV werden als Organe bei jedem Versicherungsträger eine Vertreterversammlung und ein Vorstand (Ausnahme: Krankenkassen; vgl. die folgenden Ausführungen) gebildet. Jeder Versicherungsträger hat außerdem einen Geschäftsführer, der dem Vorstand mit beratende...