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FG Münster Urteil v. - 4 K 541/16 E,G,U,F EFG 2020 S. 325 Nr. 5

Gesetze: AO § 146 Abs 4 Satz 1, 2; AO § 158; AO § 162 Abs 2 Satz 2 Alt 2; FGO § 96 Abs 1 Satz 1 Halbsatz 2; FGO § 96 Abs 1 Satz 2; AO § 146 Abs 1 Satz 1

Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung

Schätzung bei Kassenführungsmängeln, Schätzungsbefugnis des Finanzgerichts, Unsicherheitszuschlag, Verböserungsverbot in Klageverfahren

Leitsatz

1) Tätigt der Stpfl. vorwiegend Bargeschäfte, können Mängel der Kassenführung der gesamten Buchführung die Ordnungsmäßigkeit nehmen und das FA zur Schätzung des Gewinns berechtigen. Gravierende formelle Buchführungsmangel sind gegeben, wenn der Stpfl. seine Buchführung mittels eines Tabellenkalkulationsprogramms (Numbers für Mac) erstellt und eine Kassensturzfähigkeit wegen unzutreffender Aufzeichnungen im Kassenbuch nicht gewährleistet ist.

2) Bei einem Restaurantbetrieb ist die Schätzung mittels (Un-)Sicherheitszuschlags die geeignetste Schätzungsmethode, wenn ein innerer Betriebsvergleich in Form einer Aufschlagkalkulation aufgrund des umfangreichen Speisenangebots mit schwankenden Einkaufspreisen der Hauptzutaten ausscheidet und auch eine Geldverkehrs- und Vermögenszuwachsrechnung nicht durchführbar ist.

3) Im Rahmen der Bestimmung eines angemessenen und zutreffenden Sicherheitszuschlages ist auch das Maß der Verletzung der dem Steuerpflichtigen obliegenden Mitwirkungspflichten zu berücksichtigen. Ein (Un-)Sicherheitszuschlag in Höhe von 10 % ist sachgerecht, wenn aufgrund der gravierenden formellen Mängel bei der Kassenaufzeichnung nachprüfbare Unterlagen fehlen, die die Feststellung ermöglichen, ob bzw. inwieweit die Kassenumsätze und damit auch die vom Stpfl. erklärten Gewinne tatsächlich richtig sind.

4) Führt die Schätzung des Finanzgerichts zu Besteuerungsgrundlagen, die über den vom FA geschätzten Beträgen liegen, hindert das Verböserungsverbot des § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO, die streitbefangenen Steuerfestsetzungen zum Nachteil des Stpfl. zu ändern.

Fundstelle(n):
AO-StB 2020 S. 185 Nr. 6
AO-StB 2020 S. 83 Nr. 3
DStR 2020 S. 6 Nr. 25
DStRE 2020 S. 878 Nr. 14
EFG 2020 S. 325 Nr. 5
XAAAH-42263

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