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NWB Nr. 22 vom Seite 2031 Fach 27 Seite 4999

Übersicht über die Berufskrankheiten

von Professor Dr. Peter Pulte, Duisburg

I. Vorbemerkungen

Berufskrankheiten sind gem. § 9 Abs. 1 SGB VII die Krankheiten, welche die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bezeichnet und die ein Versicherter bei einer versicherten Tätigkeit erleidet. Der Begriff der ”Berufskrankheit” ist hiernach enger als der des Arbeitsunfalls in § 8 SGB VII.

Die Bestrebungen, den Schutz der Unfallversicherung auch auf berufsbedingte Erkrankungen auszudehnen, begegneten zunächst großen Schwierigkeiten. Vor allem blieb lange unentschieden, ob als Berufskrankheiten nur solche gelten sollten, die in bestimmten Berufen gehäuft auftreten (z. B. Staublunge im Bergbau), oder ob sich der Unfallversicherungsschutz auch auf andere Erkrankungen erstrecken sollte, sofern sie nur berufsbedingt sind.

Der Gesetzgeber hat sich für die erstgenannte Regelung entschieden. Somit enthält das Gesetz die Ermächtigung, solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind und denen bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind.

Für die neuen Bundes...