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USt direkt digital Nr. 4 vom Seite 13

Festsetzungsfrist für die Umsatzsteuer nach beanstandungsfreier Betriebsprüfung

Dr. Matthias Gehm

Das FG Baden-Württemberg hatte darüber zu entscheiden, inwieweit der Ablauf der Festsetzungsverjährung hinsichtlich der Umsatzsteuer nach § 171 Abs. 4 AO gehemmt ist, wenn nach Abschluss einer diesbezüglichen Außenprüfung ohne Änderung entgegen § 164 Abs. 3 Satz 3 AO der Vorbehalt der Nachprüfung nicht aufgehoben wird. Hintergrund war die Stellung eines Änderungsantrags hinsichtlich der Umsatzbesteuerung, da nach erfolgter Außenprüfung die Steuerschuldnerschaft nach § 13b Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 UStG bei einem Bauträger bestritten wurde.

I. Leitsätze (nicht amtlich)

1. Trotz der Formulierung „ist“ in § 164 Abs. 3 Satz 3 AO ist bei Missachtung dieser gesetzlichen Vorgabe durch die Finanzverwaltung, indem diese den Vorbehalt der Nachprüfung nach Außenprüfung ohne Änderung bei der Umsatzsteuer nicht aufhebt, kein „auf Grund der Außenprüfung zu erlassender Steuerbescheid“ i. S. des § 171 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 Alt. 1 AO gegeben, mit der Folge, dass die Festsetzungsfrist bis zu dessen Erlass gehemmt wäre. Denn bei § 171 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 Alt. 1 AO – „zu erlassender Steuerbescheid“ – ist Voraussetzung, dass die Feststellungen der Außenprüfung in diesem Bescheid gerade verwertet werden sollen.

2. Aus der Formulierung „oder“ in § 171 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 AO ergibt sich, dass alternativ zu § 171 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 Alt. 1 AO die Ablaufhemmung endet, wenn es zu einer Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 AO kommt und seit dieser drei Monate...