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NWB Nr. 8 vom Seite 512

Kleinunternehmer-Umsatzgrenze für Differenzbesteuerer

Klaus Korn

Ein Gebrauchtwagenhändler unterlag mit seinen Fahrzeugverkäufen der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG. Seine Gesamtumsätze betrugen bei einer Ermittlung nach vereinnahmten Entgelten im Jahr 2009 27.358 € und im Jahr 2010 – dem Streitjahr – 25.115 €. Die Steuerbemessungsgrundlage für die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG (also die Handelsspanne) belief sich im Jahr 2009 auf 17.328 € und im Jahr 2010 auf 17.470 €. Weil diese als Umsatz geltende Handelsspanne im Jahr 2009 die Kleinunternehmergrenze nach § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG – nach der für den Streitfall geltenden Gesetzesfassung – 17.500 € nicht überschritt, war der Kläger der Auffassung, er falle für das Streitjahr 2010 unter die Kleinunternehmerregelung und habe deshalb keine Umsatzsteuer zu entrichten. Dem folgte das Finanzamt nicht, das sich auf die in Abschnitt 19.3 Abs. 1 Satz 5 UStAE (damals noch Abschnitt 251 Abs. 1 Satz 4 UStR 2010) dargelegte Verwaltungsauffassung stützen konnte. Danach bestimmt sich der Gesamtumsatz i. S. des § 19 UStG nach den vereinnahmten Entgelten und nicht nach dem Differenzbetrag nach § 25a UStG. Allerdings war die Finanzverwaltung zuvor anderer Meinung und hatte in Abschnitt 251 Abs. 1 Satz 4 UStR auf Abschnitt 274 und 276a Abs. 8 bis 14 UStR verwiesen. Davon ist sie erst mi...BStBl 2009 I S. 755