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BFH 22.08.2019 II R 17/19 (II R 58/14), NWB 8/2020 S. 521

Grunderwerbsteuer | Verschmelzung zwischen von einem herrschenden Unternehmen abhängigen Gesellschaften

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) § 6a GrEStG gilt für alle Rechtsträger i. S. des GrEStG, die wirtschaftlich tätig sind. (2) Bei der Verschmelzung einer von einem herrschenden Unternehmen abhängigen Gesellschaft auf eine andere abhängige Gesellschaft muss das herrschende Unternehmen fünf Jahre vor der Verschmelzung zu [i]Wischott/Graessner, NWB 9/2019 S. 566mindestens 95 % an beiden abhängigen Gesellschaften ununterbrochen beteiligt gewesen sein (Vorbehaltensfrist).