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NWB Nr. 23 vom Seite 2209 Fach 27 Seite 5137

Arbeitslosengeld bei und nach Mutterschaft, Kinderbetreuung und Pflege

von Oberamtsrat Karl Seidelmann, Bonn

I. Ausgangslage

Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld setzt insbesondere voraus, dass der Antragsteller in einem gesetzlich festgelegten Zeitraum, der sog. Rahmenfrist, eine ebenfalls gesetzlich bestimmte Mindestversicherungszeit zurückgelegt hat (Anwartschaftszeit) und arbeitslos i. S. des Gesetzes ist.

Die Rahmenfrist umfasst regelmäßig drei Jahre und geht dem Tage unmittelbar voraus, an dem sich der Arbeitnehmer (AN) als Arbeitsloser rechtswirksam beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet hat. Versicherungszeiten sind insbesondere solche Zeiten, in denen der Antragsteller als AN gegen Entgelt oder zu seiner Berufsausbildung nach den Vorschriften des SGB III (Arbeitsförderung) versicherungspflichtig beschäftigt gewesen ist.

Arbeitslos ist derjenige, der - von weiteren Kriterien abgesehen - den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung steht. Dazu gehört, dass der Antragsteller nach objektiven Maßstäben eine mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung unter Bedingungen ausüben kann, die auf dem für ihn räumlich und fachlich in Betracht kommenden Arbeitsmarkt üblich sind. Wer daran durch rechtliche Bindungen oder tatsächliche Umständ...