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NWB Nr. 18 vom Seite 1497 Fach 27 Seite 5335

Selbständige Lehrer in der gesetzlichen Rentenversicherung

von Diplom-Verwaltungswirt (FH) Dirk R. Schuchardt, Duisburg

I. Einführung

Mit dem Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte vom 19. 12. 1998 (BGBl 1998 I S. 3843), novelliert durch das Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit vom (BGBl 2000 I S. 2), wurden Selbständige, die nur für einen Auftraggeber tätig sind, zum versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Versicherungspflicht tritt nach § 2 Nr. 9 SGB VI ein, wenn der Selbständige

  • im Zusammenhang mit der selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt und

  • auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist.

Selbständige Lehrer und Erzieher (aber auch selbständige Pflegepersonen, Hebammen und Entbindungspfleger etc.) wogen sich hinsichtlich der neuen Versicherungspflicht in Sicherheit, da sie zumeist mehrere Auftraggeber vorweisen konnten. Bei einem Verwaltungsverfahren über die Versicherungspflicht als Scheinselbständige bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) kann es jedoch ein böses Erwachen geben.

II. Versicherungspflicht als Lehrer und Erzieher

Selbständige Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keine versicherungsp...