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NWB-EV Nr. 3 vom Seite 80

Jüngst entschiedene und aktuell anhängige Verfahren zur Geldanlage

In welchen Fällen Kapitalanleger von der Steuerbescheinigung abweichen bzw. ihre Steuerbescheide offenhalten sollten

Roland Ronig

Aktuell sind einige Verfahren zum Thema „Geldanlage“ anhängig und viele Zweifelsfragen rund um die Besteuerung von Kapitalerträgen noch nicht höchstrichterlich geklärt. So müssen inländische Banken nach § 44 Abs. 1 Satz 3 EStG für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzugs die im Bundesteuerblatt veröffentlichte Rechtsauffassung der Finanzverwaltung umsetzen. Damit erfolgt z. B. auch dann ein Steuerabzug i. S. der Verwaltungsmeinung, wenn die Rechtsfrage zwischenzeitlich vom BFH entschieden wurde, die Verwaltungsanweisung aber noch nicht geändert wurde bzw. die geänderte Verwaltungsmeinung im Zeitpunkt des Steuerabzugs für diesen noch nicht anwendbar war. In diesen Fällen muss der Sachverhalt gegenüber dem Finanzamt erklärt und im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt werden (Veranlagung nach § 32d Abs. 4 EStG „Überprüfung des Steuereinbehalts“). Die maßgebenden BFH-Entscheidungen werden unter I. dargestellt. Darüber hinaus sind einige Zweifelsfragen rund um die Besteuerung von Kapitalerträgen noch nicht höchstrichterlich geklärt. Die unter II. dargestellten Verfahren sind beim BFH bzw. beim BVerfG anhängig.

Kernaussagen
  • Die unter I. dargestellten BFH-Entscheidungen wurden für 2019 ...