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NWB Nr. 8 vom Seite 579 Fach 27 Seite 5475

Auswirkungen des Entstehungsprinzips im Sozialversicherungsrecht

von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Kay Hässler, Flensburg

unter besonderer Berücksichtigung geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse

I. Erläuterungen zum Entstehungsprinzip

Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des BSG hängt die Entstehung des Beitragsanspruchs des Sozialversicherungsträgers gegenüber dem Arbeitgeber (ArbG) nicht davon ab, ob das geschuldete Arbeitsentgelt gezahlt wurde. Auch wenn dies nicht der Fall ist, sind nach der Rechtsauffassung des BSG gleichwohl die Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen, wie sie sich gemäß dem Anspruch des Arbeitnehmers (AN) ergeben. Damit folgt das Sozialrecht nicht wie das Steuerrecht dem Zuflussprinzip, sondern dem Entstehungsprinzip. Das Gericht hat seine Rechtsauffassung wie folgt begründet:

Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB IV werden laufende Beiträge, die geschuldet werden, entsprechend den Regelungen der Satzung der Krankenkasse fällig. Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt zu bemessen sind, werden nach § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV spätestens am 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem die Beschäftigung, mit der das Arbeitsentgelt erzielt wird, ausgeübt worden ist. Damit reicht nicht nur für das Entstehen, sondern sogar für die Fälligkeit der Beitragsforderung (spätestens am 15. des Folgemon...