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NWB Nr. 7 vom Seite 521 Fach 28 Seite 923

Straßenverkehrsrechtliche Neuregelungen 2001

von Rechtsanwalt Wolfgang Berr, Dachau

Im Jahre 2000 sind schon wichtige Änderungen beim Straßenverkehrsrecht in Kraft getreten (vgl. Berr, NWB F. 28 S. 887 und NWB F. 28 S. 903). Die jetzigen Änderungen der 33. ÄndVStVR, über deren wichtigste Neuregelungen nachfolgend berichtet wird, traten im Wesentlichen am in Kraft.

I. Reißverschlusssystem

Bei endenden Fahrstreifen war das sog. Reißverschlussverfahren bereits in der bisherigen Fassung der StVO in § 7 Abs. 4 rechtlich eindeutig geregelt. Vielfach wurde es jedoch durch die Verkehrsteilnehmer, vor allem an Autobahnbaustellen, falsch angewandt, indem sie sich zu früh auf den weitergehenden Fahrstreifen einordneten (Begründung zur 33. ÄndVStVR, VkBl 2001 S. 7). Die Bestimmung wurde daher zur Klarstellung um den Zusatz ergänzt, dass der Übergang auf den durchgängig befahrbaren Fahrstreifen erst ”unmittelbar vor Beginn der Verengung” erfolgen darf. Die Missachtung der Regeln über das Reißverschlusssystem ist weiterhin als solche nicht bußgeldbewehrt. Allerdings ist es ordnungswidrig, das Überwechseln des bis zur Engstelle vorgefahrenen Kraftfahrers zu verhindern zu suchen. In Einzelfällen kann dies sogar den Tatbestand der Nötigung (§ 240 StGB) ...