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BFH 28.11.2019 IV R 54/16, BBK 8/2020 S. 356

Steuerrecht | Bewertung einer stillen Beteiligung bei Einbringung einer Darlehensforderung

Beteiligt sich ein Unternehmer als stiller Gesellschafter an einem anderen Handelsgeschäft und erbringt er seine Einlage mittels einer Darlehensforderung gegen den Inhaber S. 357des Handelsgeschäfts, ist die stille Beteiligung mit dem gemeinen Wert der Darlehensforderung im Einlagezeitpunkt zu bewerten. Dies folgt aus § 6 Abs. 6 EStG, weil es sich um einen tauschähnlichen Vorgang handelt: Denn die Forderung wird gegen die stille Beteiligung eingetauscht.

Im [i]Einlage einer Forderung ist tauschähnliches Geschäft Urteilssachverhalt hatte eine KG 1995 eine Darlehensforderung i. H. von 1,438 Mio. DM gegen eine GmbH, die in wirtschaftliche Schwierigkeiten geriet. Daraufhin vereinbarten KG und GmbH noch im Jahr 1995 eine Beteiligung der KG als stille Gesellschafterin an der GmbH. Die KG sollte als Einlage ihre gegen die GmbH bestehende Forderung einbringen; deren Wert w...