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BBK Nr. 6 vom Seite 274

Neue Meldepflicht für in die Niederlande entsandte Arbeitnehmer ab 1.3.2020

Niederlande setzen EU-Richtlinie um

Ayse Schink

[i]Ziel, illegale Beschäftigung zu bekämpfenSeit dem gilt nun auch in den Niederlanden eine Online-Meldepflicht für Arbeitnehmer-Entsendungen aus dem EU/EWR-Ausland sowie der Schweiz. Die gesetzliche Grundlage dafür bildet das seit Mitte 2016 für grenzüberschreitendes Arbeiten geltende „WagwEU“, mit dem die Niederlande eine EU-Richtlinie umsetzen. Ähnliche [i]Eilts, Die A1-Entsendebescheinigung – spätestens am 1.7.2019 in elektronischer Form, NWB 5/2019 S. 1361 NWB IAAAH-13409 Meldepflichten bestehen bereits in anderen EU-Staaten wie Frankreich, Italien oder Belgien; das niederländische Meldeportal orientiert sich stark an dem belgischen Meldeportal LIMOSA. Die mitzuführende Entsendebescheinigung A1 (Sicherstellung des Verbleibs in der Sozialversicherung des Heimatlandes), die deutsche Arbeitgeber seit elektronisch bei der Krankenkasse der Arbeitnehmer beantragen müssen, wenn diese im Ausland tätig werden, wird nun durch einen weiteren administrativen Mehraufwand in Form einer lokalen Meldung von Arbeitnehmern ergänzt. Die Angaben der A1-Bescheinigung (mitzuführen seit 2010) über Arbeitnehmer oder Arbeitgeber sind ebenfalls in der neu eingeführten lokalen Meldung aufzuführen.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

I. Wen betrifft die Meldepflicht?

[i]https://deutsch.postedworkers.nl Betroffen von der Einführung der neuen Meldepflichten sind Arbeitgeber als Dienstleister sowie meldepflichtige Selbständige aus dem EU/EWR-Ausland und aus der Schweiz. Wird ein Unternehmen als Dienstleister vorübergehend in den Niederlanden tätig, ist es vor Beginn des Einsatzes verpflichtet, detaillierte Angaben in dem Online-Meldeportal unter https://deutsch.postedworkers.nl zu machen; die Angaben betreffen die eingesetzten Mitarbeiter sowie Art und Dauer des Einsatzes. [i]Meldeportal in deutscher SpracheEiner Checkliste auf dem Online-Portal sind weitere Einzelheiten zu entnehmen. Die Meldeseite steht auf niederländisch, englisch oder deutsch zur Verfügung.

Einsätze vor dem mussten nicht gemeldet werden.

Bisher waren ausschließlich Drittstaatsangehörige mit vorübergehendem Einsatz in den Niederlanden meldepflichtig; diese Pflicht bleibt auch weiterhin bestehen.S. 275

II. Kontrollpflichten

[i]Auftraggeber in den Niederlanden muss kontrollieren Dem (niederländischen) Auftraggeber obliegt die Kontrollpflicht im System, so dass er noch vor Beginn des Mitarbeitereinsatzes verpflichtet ist, die Meldung des ausländischen (deutschen) Auftragnehmers auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen.