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Steuern mobil Nr. 4 vom

Track 12 | Vermietung: Keine Werbungskosten bei Finanzierung durch Verkauf eines selbstbewohnten Eigenheims

Veräußert der Steuerpflichtige eine private, zuvor nicht vermietete Immobilie, um sich die nötigen Geldmittel für die Anschaffung eines Vermietungsobjekts zu verschaffen, sind die Veräußerungskosten nach einem aktuellen Urteil des BFH grundsätzlich nicht als vorab entstandene Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften abziehbar. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Steuerpflichtige nicht zur Veräußerung gezwungen ist und er über die Verwendung des Erlöses frei disponieren kann.

Wird ein selbstgenutztes Eigenheim veräußert, um den Erlös für den Kauf einer vermieteten Immobilie zu verwenden, können die beim Verkauf angefallenen Kosten für einen Makler, einen Rechtsanwalt sowie für den Notar als vorweggenommene Werbungskosten abgezogen werden. Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, die aus der neu angeschafften Immobilie künftig erzielt werden. – Mit dieser Entscheidung hatte das FG Köln die Fachwelt überrascht. Wir hatten Sie in unserer Januar-Ausgabe 2019 über das steuerzahlerfreundliche Urteil informiert.

Die Finanzrichter aus der Domstadt hatten sich auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2014 berufen, in dem es um Maklerkosten ging. Ausnahmsweise können Maklerkosten demnach zu den Finanzierungskosten eines anderen Objekts gehören, wenn und soweit der Erlös von vornherein für die Finanzierung dieses Objekts bestimmt und auch tatsächlich dafür verwendet worden ist.