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FG Hessen 21.08.2019 4 K 999/17, IWB 6/2020 S. 210

Hessisches FG | Keine Geltung von § 11 InvStG für ausländische Fonds

(1) Ein in Frankreich ansässiger Fonds Commun de Placement (FCP) kann sich hinsichtlich aus Deutschland stammender und mit 15 % Kapitalertragsteuer belasteter Dividendenbezüge nicht auf die Steuerbefreiung des § 11 InvStG berufen, da diese Regelung nur zugunsten inlandsansässiger Investmentfonds anwendbar ist. (2) Die Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 7 InvStG, wonach bei Investitionen über ausländische Investmentfonds deutsche Steuer als ausländische fingiert wird, ist unionsrechtskonform dahin auszulegen, dass die deutsche Steuer wie eine deutsche Steuervorauszahlung angerechnet wird. (3) Für die streitgegenständlichen unionsrechtlichen Erstattungsansprüche ist das Finanzamt und nicht das BZSt zuständig.

Hinweis:

[i]§ 11 Abs. 1 Satz 2 InvStG a. F. gilt ausschließlich für inländische Investmentvermögen Der Kläger, ein in Frankreich ansässiger FCP, hielt Aktien...