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NWB-EV Nr. 4 vom Seite 110

Das Verwaltungsvermögen in der Verbundvermögensaufstellung

Systematik und Hinweise auf zu beachtende Besonderheiten

Annette Höne

Das begünstigte Vermögen eines Unternehmens ist die Bemessungsgrundlage für Steuerbefreiungen oder Steuererlasse nach § 28a ErbStG. Für dessen Ermittlung ist es erforderlich, das schädliche Vermögen aus dem begünstigungsfähigen Vermögen herauszufiltern. Hierfür ist eine sogenannte Verbundvermögensaufstellung erforderlich, wenn zum begünstigungsfähigen Vermögen unmittelbar oder mittelbar Beteiligungen an Personengesellschaften im Inland oder Beteiligungen an entsprechenden Gesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung im Ausland oder unmittelbar oder mittelbar Anteile an Kapitalgesellschaften im Inland oder Anteile an entsprechenden Kapitalgesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung im Ausland gehören. Der nachfolgende Beitrag stellt das System der Verbundvermögensaufstellung dar, weist auf Besonderheiten hin und veranschaulicht die einzelnen Arbeitsschritte anhand eines Schaubilds.

Kernaussagen
  • Die Verbundvermögensaufstellung dient der detaillierten Ermittlung des in einem Unternehmen mit Unterbeteiligungen enthaltenen schädlichen Vermögens.

  • Auf jeder Stufe werden entsprechend der Höhe der Beteiligung bzw. des Anteils grundsätzlich die Werte des Verwaltungsvermögens, des jungen Verwaltungsvermögens, der Finanzmittel, der jungen Finanzmittel und der Schulden ermittelt und nach § 13b Abs. 10 ErbStG festgestellt.

  • Der für Erwerbe mit einer Steuerentstehung bis zum mögliche „Kaskadeneffekt“ und die Einstufung von Unterbeteiligungen als vollständig schädlich oder vollständig unschädlich ist nicht mehr möglich.

  • Junge Finanzmittel werden nur auf der „obersten Stufe“ auf die Höhe der Finanzmittel begrenzt.

  • Die ErbStH 2019 sehen eine Billigkeit vor, um eine Mehrfacherfassung von jungen Finanzmitteln zu vermeiden.

  • Gehören zum übertragenen Vermögen unmittelbar gehaltene Anteile an einer Kapitalgesellschaft i. S. des § 13b Abs. 4 Nr. 2 ErbStG (mit einer Beteiligungsquote von max. 25 %) stellen diese vollumfänglich Verwaltungsvermögen bei der beteiligungshaltenden Gesellschaft dar.

I. Die Verbundvermögensaufstellung

1. Anwendungsbereich

§ 13b Abs. 1 ErbStG regelt welches Unternehmensvermögen begünstigungsfähig ist. Inwieweit dieses begünstigt – und damit Bemessungsgrundlage für Steuerbefreiungen oder Steuererlasse – ist, ermittelt sich zunächst nach § 13b Abs. 2 bis 8 ErbStG. Diese Berechnungen betreffen die wirtschaftliche Einheit des Unternehmensvermögens, die Gegenstand der unentgeltlichen Vermögensübertragung ist.

Gehören zum begünstigungsfähigen Vermögen i. S. des § 13b Abs. 1 Nr. 2 und 3 ErbStG Beteiligungen an Personengesellschaften oder Anteile an Kapitalgesellschaften, erfolgt die rechentechnische Ermittlung des begünstigten Vermögens durch eine Verbundvermögensaufstellung (§ 13b Abs. 9 ErbStG). Die Rechentechnik der Verbundvermögensaufstellung ist erforderlich, wenn zum begünstigungsfähigen Vermögen

  • unmittelbar oder mittelbar Beteiligungen an Personengesellschaften im Inland oder Beteiligungen an entsprechenden Gesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung im Ausland oder

  • unmittelbar oder mittelbar Anteile an Kapitalgesellschaften im Inland oder Anteile an entsprechenden Kapitalgesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung im Ausland

gehören.

Eine Konzernbilanz bildet keine Grundlage für die Verbundvermögensaufstellung (vgl. R E 13b.29 Abs. 1 Satz 3 ErbStR 2019).

2. Praktische Hinweise

a) Rechentechnik

In der Verbundvermögensaufstellung sind bei Anwendung des § 13b Abs. 2 bis 8 ErbStG zur Ermittlung des begünstigten Vermögens nicht die gemeinen Werte der Beteiligungen oder Anteile anzusetzen, sondern die gemeinen Werte der diesen Gesellschaften zuzurechnenden Vermögensgegenstände des S. 111Verwaltungsvermögens, des jungen Verwaltungsvermögens, der Finanzmittel, der jungen Finanzmittel und der Schulden. Diese sind mit dem Anteil einzubeziehen, zu dem die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung besteht. Dabei sind jeweils die folgenden unmittelbar oder mittelbar gehaltenen Rechengrößen zusammenzufassen:

Diese Rechentechnik ist auf jeder Beteiligungsstufe anzuwenden. Festgestellt werden jeweils die Werte, die sich auf den Anteil beziehen, zu dem jeweils die Beteiligung besteht (vgl. R E 13b.30 ErbStR 2019).

b) Systematik

Diese Vorgehensweise dient der Ermittlung des schädlichen Vermögens, das „tatsächlich und insgesamt“ zum Unternehmensvermögen, welches Übertragungsgegenstand ist, gehört. Die vom BVerfG kritisierten Regelungen für Erwerbe mit einer Steuerentstehung bis zum , dass z. B. Verwaltungsvermögen bis zu 50 % in Untergesellschaften keine Auswirkung hatte und junges Verwaltungsvermögen in Untergesellschaften ausschließlich auf der nächst höheren Stufe als „normales“ Verwaltungsvermögen bei der Berechnung der entsprechenden Quote einzubeziehen war, sind hiermit grundlegend erneuert worden. Um auf der obersten Stufe sämtliche Werte zunächst erkennen und damit erfassen zu können, wird im mehrstufigen Verfahren grundsätzlich für jedes der Unternehmen im Verbund eine Feststellung durchgeführt. Die auf jeder Stufe festgestellten Werte werden dann jeweils bei dem beteiligungshaltenden Unternehmen mit in die Berechnungen einbezogen.

c) Hinweis zu jungem Verwaltungsvermögen

Zum jungen Verwaltungsvermögen innerhalb der Verbundvermögensaufstellung gehören auch die Wirtschaftsgüter, die innerhalb des Zweijahreszeitraums von einer Gesellschaft in eine andere Gesellschaft im Verbund eingelegt werden oder die von einer anderen Gesellschaft im Verbund erworben werden (R E 13b.29 Abs. 4 Satz 1 ErbStR 2019).