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NWB Nr. 25 vom Seite 2001 Fach 29 Seite 1443

Der Dauergrabpflegevertrag

von Oberkonsistorialrat a. D. H.-Rainer Müller-Hannemann, Berlin

Viele Menschen haben den Wunsch, die Pflege des Grabes eines nahen Angehörigen oder des späteren eigenen Grabes langfristig sicherzustellen. Deshalb bieten viele, meist kirchliche Friedhofsträger, aber auch Friedhofsgärtner, Genossenschaften und Treuhandgesellschaften den Abschluss eines Dauergrabpflegevertrags an. Wenn der Verstorbene nicht schon zu Lebzeiten einen Dauergrabpflegevertrag abgeschlossen hat, wollen häufig auch Erbengemeinschaften die Grabpflege vor der Erbauseinandersetzung regeln. Zwar zählen die Kosten der Grabpflege nicht zu den Beerdigungskosten i. S. von § 1968 BGB (BGHZ 61 S. 238 = NJW 1973 S. 2103; MünchKomm/Siegmann, 3. Aufl. 1997, § 1968 Rn. 4; Palandt/Edenhofer, BGB, 61. Aufl. 2002, § 1968 Rn. 5); denn die Grabpflege überschreitet den zeitlichen Horizont der Beerdigung erheblich. Die h. L. und Rechtsprechung folgert aus § 1968 BGB, dass die Grabpflege nur eine Anstandspflicht und keine Rechtspflicht der Erben sei. Dieser Schluss ist nicht zwingend, denn § 1968 BGB besagt nur, dass die Kosten der Grabpflege nicht auf dem durch § 1968 BGB eröffneten vereinfachten Wege eingeklagt werden können. Es erscheint unbillig, wenn Erben, die nicht zugleich Nutzungsberechtigte der Grabstätte sind, ...