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NWB Nr. 32 vom Seite 2543 Fach 29 Seite 1479

Das Gesetz über das Verfahren für die Erstattung von Fehlbeständen an öffentlichem Vermögen

von Wolfgang Kunz, Bonn

I. Einführung

1. Anwendungsbereich Bund/Länder

Das Gesetz über das Verfahren für die Erstattung von Fehlbeständen an öffentlichem Vermögen i. d. F. v. (BGBl 1951 I S. 109) (Erstattungsgesetz - ErstG) gehört zu den früheren reichsrechtlichen, jetzt bundesrechtlichen Vorschriften, die ausdrücklich auch für die Bundesbeamten aufrechterhalten worden sind. Das ErstG (und die Durchführungsverordnung zum ErStG - DVO - v. 29. 6. 1937, RGBl 1937 S. 723, zuletzt geändert durch Gesetz v. , BGBl 1974 I S. 461) gilt ”sinngemäß” unter Berücksichtigung der veränderten staatsrechtlichen Verhältnisse weiter. Die Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes (BBG) sind daher auch für das Erstattungsverfahren maßgeblich.

Auch die Länder, Gemeinden, sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wenden zum Teil das ErstG unter Berücksichtigung der staatsrechtlichen Änderungen als fortgeltendes Recht an. Soweit das ErstG sich auf die Rechtsverhältnisse der im Dienst des Bundes stehenden Personen bezieht, gilt es gem. Art. 123-125 GG als Bundesrecht, im Übrigen als Landesrecht fort. Als Landesrecht giltdas ErstG in Bremen, Hessen und dem ...