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BBK Nr. 7 vom

Corona-Krise: Unterliegen freiwillige Zahlungen der Umsatzsteuer?

Leserfrage

Karl-Hermann Eckert

Viele Gewerbetreibende und Unternehmen können ihre mit dem Kunden vereinbarten Leistungen aufgrund der Corona-Krise nicht erbringen und erzielen derzeit keine Erlöse. Der Betreiber eines Fitness-Studios erhält aus Solidarität von einem Teil seiner Abonnenten trotzdem die vereinbarten Monatsbeiträge, obwohl er sein Studio aufgrund behördlicher Auflagen schließen muss. Die Frage ist, wie die freiwilligen Zahlungen dieser Monatsbeträge umsatzsteuerlich zu behandeln sind.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

Der Umsatzsteuer unterliegen u. a. die sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Dazu muss zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis bestehen, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte bestimmbare Dienstleistung bildet.

Der Leistungsempfänger muss einen Vorteil erhalten, der zu einem Verbrauch führt. Es bestimmt sich in erster Linie nach dem der Leistung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis, ob eine Leistung des Unterne...

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