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NWB Nr. 41 vom Fach 30 Seite 743

Der Testamentsvollstrecker

von Notar Dr. Karl Winkler, München

Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).

Testamentsvollstreckung ist eine vom Erblasser bestimmte Verwaltung seines ganzen oder teilweisen Vermögens, um seine letztwilligen Anordnungen auszuführen, gegebenenfalls die Auseinandersetzung unter den Erben zu bewirken oder den Nachlaß zu verwalten. Der Testamentsvollstrecker (TV) ist Träger eines privatrechtlichen - nicht öffentlichen - Amtes. Kraft dieses ihm vom Erblasser testamentarisch übertragenen Amtes übt er seine Rechte und Pflichten zur Vollziehung des letzten Willens des Erblassers aus. Der TV handelt zwar aus eigenem Recht und - allerdings unter seiner Bezeichnung als TV - in eigenem Namen, unabhängig von den Erben, aber nicht mit Wirkung für seine Person, sondern im Interesse der Erben. Er ist weder Vertreter des Nachlasses, da dieser keine eigene Rechtspersönlichkeit hat, noch der Nachlaßgläubiger, da er nicht von ihnen bestellt ist, noch der Erben, da er auch gegen diese vorgehen kann. Der TV übt vielmehr das ihm zugewiesene Amt aus eigenem Recht gemäß dem letzten Willen des Erblassers und dem Gesetz selbständig aus: Inhalt und Umfang seiner Aufgaben bestimmen sich nach den testa...