Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Online-Beitrag vom

Jahresabschlussfeier für Führungskräfte

FG Münster versagt Pauschalversteuerung mit 25 %

Dr. Lukas Hilbert

[i]Langenkämper, Betriebsveranstaltungen, Grundlagen, NWB YAAAE-61363 Für Zuwendungen anlässlich von Betriebsveranstaltungen besteht einerseits seit 2015 die gesetzliche Freibetragsregelung in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG sowie andererseits bereits seit längerer Zeit die Option der Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25 % nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Mit dem Versuch, Letztere auf Vorteile anzuwenden, die allein angestellten Führungskräften aus Anlass einer für sie organisierten Jahresabschlussfeier zuteilwurden, ist vor dem FG Münster nun eine GmbH gescheitert ( ,P, L,).

I. Veranstaltung im betriebseigenen Gästehaus

[i]Nur Führungskräfte eingeladenDas vor dem FG Münster klagende Industrieunternehmen hatte Ende Oktober 2015 eine Jahresabschlussfeier im betriebseigenen Gästehaus veranstaltet, zu der nur die eigenen angestellten Führungskräfte eingeladen worden waren. Die Kosten von 17.441,72 € entfielen auf aus dem Lager des Hauses entnommene Speisen und Getränke sowie auf das Engagement einer Veranstaltungsagentur, die für Dekoration und Unterhaltungsangebote wie etwa Eisstockschießen sorgte.

[i]Finanzamt hält nur § 37b EStG für anwendbarDie Klägerin versteuerte die Feier über die Abgabe der Lohnsteuer-Voranmeldung für August 2017 nach § 40 Abs. 2 EStG mit 25 % pauschal, da es sich nach Auffassung des Unternehmens um eine ...