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StuB 7/2020 S. 277

Prüfer können zunächst von Vor-Ort-Prüfungen absehen

Vor dem Hintergrund der Ausbreitung des Corona-Virus und der in diesem Zusammenhang ergriffenen bzw. möglichen zukünftigen Maßnahmen nimmt die BaFin zum Umgang mit Vor-Ort Prüfungen (beispielsweise im Rahmen der Jahresabschlussprüfung nach §§ 28 ff. KWG oder der WpHG-Prüfungen nach § 89 WpHG) Stellung.

Aufgrund der Besonderheit der Sachlage wird es derzeit zugelassen, dass Prüfer von Vor-Ort-Prüfungen absehen. Dabei weist die BaFin deutlich darauf hin, dass es sich hierbei um eine Ausnahme handelt, die nur während der Hochzeit der Corona-Infektionen und der Geltungsdauer der Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie gilt. Insbesondere besteht die grundsätzliche Verpflichtung, die gesetzlich vorgesehenen Prüfungen durchführen zu lassen, fort. Die Unternehmen haben außerdem grds. dafür zu sorgen, dass die zur Pr...