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BFH 16.01.2020 VI R 31/17, Kommentierte Nachricht BBK 8/2020 S. 360

Steuerrecht | Fiktiver geldwerter Vorteil bei verbilligtem Autoverkauf an Arbeitnehmer kein Arbeitslohn

Bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils aus einem verbilligten Kfz-Verkauf an den Arbeitnehmer bleibt ein (fiktiver) Vorteil aus einer verbilligten Überführung außer Ansatz, wenn das Kfz nicht an den Arbeitnehmer überführt wird, sondern von diesem abgeholt wird.

Die [i]Arbeitnehmer holten ihr Kfz ab Klägerin ist eine Kfz-Herstellerin, deren Arbeitnehmer Neuwagen zu einem verbilligten Preis erwerben konnten. Die Arbeitnehmer konnten das jeweilige Kfz an einem Werksstandort oder im Versandzentrum abholen. Die Klägerin berechnete in diesen Fällen keine Überführungskosten. Bei fremden Endkunden wurden aber bei einer Abholung durch den Endkunden Überführungskosten berechnet. Das Finanzamt setzte daher in einem Lohnsteuer-Haftungsbescheid einen geldwerten Vorteil für die Überführung an; diesen ermittelte es aus der Differenz ...