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NWB Nr. 15 vom Seite 1043

Anpassung der Gewerbesteuer- Vorauszahlung infolge der Auswirkungen des Coronavirus

Veröffentlichung von gleich lautenden Ländererlassen

Prof. Dr. Frank Hechtner

Die [i]Ländererlasse v. 19.3.2020, NWB JAAAH-44900 Folgen aus der Ausbreitung des Coronavirus halten weiterhin an. Mittlerweile sind erste Sofortmaßnahmen angelaufen, die die Wirtschaft stützen sollen. Im Vordergrund dieser Maßnahmen steht die Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen aus den Auswirkungen durch das Coronavirus. Hierzu haben die obersten Finanzbehörden der Länder mit Datum v.  gleich lautende Erlasse veröffentlicht, die die Vorauszahlung der Gewerbesteuer betreffen (NWB JAAAH-44900). Der vorliegende Beitrag stellt die wesentlichen Eckpunkte da.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

I. Einleitung

[i]Coronavirus hat negative wirtschaftliche Folgen für UnternehmenDie Ausbreitung des Coronavirus hat zu einer weltweiten Pandemie geführt, die auch Deutschland betroffen hat. Zur Eindämmung dieser Pandemie wurden mittlerweile weitreichende Regelungen getroffen, die Ausgangssperren oder Ausgangsbeschränkungen betreffen. Gleichzeitig wurde in den jeweiligen Ländern angeordnet, dass bestimmte Unternehmen, Branchen und Wirtschaftszweige ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit gar nicht mehr oder nur eingeschränkt nachgehen können. Derartige Maßnahmen haben auch Folgewirkungen auf andere Wirtschaftszweige. Im Ergebnis ist derzeit ein Großteil der wirtschaftlichen Aktivität in Deutschland zum Erliegen gekommen oder zumindest massiv gestört. Damit besteht zunehmend auch die Gefahr, dass als ökonomische Folge des Coronavirus u. a. Unternehmen, Selbständige oder Einzelgewerbetreibende in eine wirtschaftliche Schieflage geraten, die existenzbedrohend sowohl für die wirtschaftliche Aktivität als auch einen selber ist.

[i]Staatliche Maßnahmen zur Bereitstellung von Liquidität notwendigZur Abmilderung dieser negativen Folgen wurden und werden laufend Maßnahmen ergriffen, die zumeist auf eine Zuführung neuer Liquidität oder das Stunden bestehender staatlicher Ansprüche abstellen. Da bei vielen Unternehmen die laufenden Kosten weiter anfallen, Umsätze aber massiv wegbrechen oder überhaupt nicht mehr vorhanden sind, besteht zunehmend die Gefahr, dass keine Liquidität mehr vorhanden ist, um den Betrieb weiter aufrechterhalten zu können.

[i]BMF-Schreiben und Erlasse der Länder v. 19.3.2020 zu BilligkeitsmaßnahmenAktuell haben die Finanzverwaltungen der Länder erste untergesetzliche Maßnahmen getroffen, um im Billigkeitswege entstandene Steueransprüche zeitlich zu strecken. Dies soll sich letztendlich positiv auf die Liquidität im Unternehmen auswirken. Konkret hatte das BMF am (NWB TAAAH-44901) ein BMF-Schreiben zu steuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus veröffentlicht. Dies regelt Maßnahmen zur Stundung, der Anpassung von Vorauszahlungen und dem Vollstreckungsaufschub (s. dazu ausführlich Hechtner, ). Mit selbigem Datum wurden gleich lautende Erlasse der obersten S. 1044Finanzbehörden der Länder zu gewerbesteuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus veröffentlicht. Geregelt wird hier die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für Zwecke der Vorauszahlungen (Reduzierung der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen).

[i]BMF-Schreiben und Ländererlasse sind ähnlich aufgebautDie Ländererlasse greifen dabei thematisch sehr stark auf das zurück. Die unterschiedliche Vorgehensweise ist letztendlich dem Umstand geschuldet, dass die Gewerbesteuer in der Verwaltungskompetenz von Gemeinden und Ländern ohne Beteiligung des Bundes liegt.

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